Textilgruppe Hof Strukturbereinigung
10.11.99 00:00
Ad hoc
Die Textilgruppe Hof AG (DE0006760002), die Muttergesellschaft der in der Textilgruppe Hof zusammengeschlossenen mittelständischen Unternehmen, hat ihre Mehrheitsbeteiligung an der Vogtländische Baumwollspinnerei AG, Hof, die seit der Ausgliederung der operativen Tätigkeiten in eine Schwestergesellschaft nurmehr als Zwischenholding fungierte, an die Büll & Dr. Liedtke-Gruppe, Hamburg, verkauft. Damit ist der letzte Schritt zur Strukturbereinigung der Textilgruppe Hof AG vollzogen.
Die Vogtländische Baumwollspinnerei AG, Hof hatte in der Hauptversammlung am 8.7.99 eine Beschlußfassung herbeigeführt, daß ihre Aktiva und Passiva auf die Obergesellschaft Textilgruppe Hof AG übertragen werden.
Der Vergleichstext lautet: "Die Aktionäre Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Karl-Walter Freitag, Köln, sowie zwei andere Kläger haben gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 8. Juli 1999 über den mit der Neue Baumwoll-Spinnerei und Weberei Hof AG (nunmehr Textilgruppe Hof AG) abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf der Aktiva und der Übertragung der Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen auf die Neue Baumwoll-Spinnerei und Weberei Hof AG und die damit korrespondierenden Satzungsänderung der Beklagten Widerspruch zur Niederschrift und sodann Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Hof erhoben (Aktenzeichen 1 H 0 57, 58 und 59/99). Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, daß der Kaufpreis für die übertragenen Posten zu niedrig bemessen sei.
Auf Empfehlung und Anraten des Landgerichts Hof hat die Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH mit uns unter Beitritt unserer Mehrheitsaktionärin Textilgruppe Hof AG (früher: Neue Baumwoll- Spinnerei und Weberei Hof AG) einen Prozeßvergleich mit Wirkung zugunsten aller außenstehenden Aktionäre unserer Gesellschaft geschlossen, dem sich die beiden anderen Kläger in gesonderten Prozeßvergleichen angeschlossen haben.
Aufgrund dieses Prozeßvergleichs wurde die Zahlung einer einmaligen Sonderausgleichszahlung in Höhe von DM: 40,- je Aktie der Vogtländische Baumwollspinnerei AG im Nennbetrag von DM: 50,- durch die Mehrheitsaktionärin vereinbart.
Die vorgenannte Sonderausgleichszahlung ist ohne Abzüge an die begünstigten Aktionäre kosten- und spesenfrei zu zahlen. Diese Sonderzahlung ist fällig mit gesonderter Bekanntmachung im Bundesanzeiger, die unverzüglich dann erfolgen wird, wenn die Textilgruppe Hof (früher: Neue Baumwoll- Spinnerei und Weberei Hof AG) aus dem Erlös des Verkaufes Ihrer Aktien an der Vogtländische Baumwollspinnerei AG den Kaufpreis erhalten hat, spätestens jedoch und dann unabhängig von einem Verkauf der Aktien und/oder dem Erhalt des Kaufpreises am 15.Januar 2000."
Eine weitere Mitteilung im Bundesanzeiger wird in den nächsten Tagen erfolgen. Damit sind alle in der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse gültig, und die Textilgruppe Hof AG wird in die Lage versetzt, den Vertrag über den Ankauf der Passiva und die Übertragung der Verbindlichkeiten durchzuführen. Einem Verkauf des Mantels der Vogtländische Baumwollspinnerei AG durch die Textilgruppe Hof AG steht nichts mehr im Wege.
Die Vogtländische Baumwollspinnerei AG, Hof hatte in der Hauptversammlung am 8.7.99 eine Beschlußfassung herbeigeführt, daß ihre Aktiva und Passiva auf die Obergesellschaft Textilgruppe Hof AG übertragen werden.
Der Vergleichstext lautet: "Die Aktionäre Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Karl-Walter Freitag, Köln, sowie zwei andere Kläger haben gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 8. Juli 1999 über den mit der Neue Baumwoll-Spinnerei und Weberei Hof AG (nunmehr Textilgruppe Hof AG) abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf der Aktiva und der Übertragung der Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen auf die Neue Baumwoll-Spinnerei und Weberei Hof AG und die damit korrespondierenden Satzungsänderung der Beklagten Widerspruch zur Niederschrift und sodann Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Hof erhoben (Aktenzeichen 1 H 0 57, 58 und 59/99). Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, daß der Kaufpreis für die übertragenen Posten zu niedrig bemessen sei.
Aufgrund dieses Prozeßvergleichs wurde die Zahlung einer einmaligen Sonderausgleichszahlung in Höhe von DM: 40,- je Aktie der Vogtländische Baumwollspinnerei AG im Nennbetrag von DM: 50,- durch die Mehrheitsaktionärin vereinbart.
Die vorgenannte Sonderausgleichszahlung ist ohne Abzüge an die begünstigten Aktionäre kosten- und spesenfrei zu zahlen. Diese Sonderzahlung ist fällig mit gesonderter Bekanntmachung im Bundesanzeiger, die unverzüglich dann erfolgen wird, wenn die Textilgruppe Hof (früher: Neue Baumwoll- Spinnerei und Weberei Hof AG) aus dem Erlös des Verkaufes Ihrer Aktien an der Vogtländische Baumwollspinnerei AG den Kaufpreis erhalten hat, spätestens jedoch und dann unabhängig von einem Verkauf der Aktien und/oder dem Erhalt des Kaufpreises am 15.Januar 2000."
Eine weitere Mitteilung im Bundesanzeiger wird in den nächsten Tagen erfolgen. Damit sind alle in der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse gültig, und die Textilgruppe Hof AG wird in die Lage versetzt, den Vertrag über den Ankauf der Passiva und die Übertragung der Verbindlichkeiten durchzuführen. Einem Verkauf des Mantels der Vogtländische Baumwollspinnerei AG durch die Textilgruppe Hof AG steht nichts mehr im Wege.
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