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WKN: 920299 / ISIN: CH0006539198

Löschung

eröffnet am: 26.03.13 08:15 von: Garvin
neuester Beitrag: 26.03.13 09:01 von: Garvin
Anzahl Beiträge: 2
Leser gesamt: 13085
davon Heute: 2

bewertet mit -1 Stern

26.03.13 08:15 #1  Garvin
Löschung
Moderation­
Zeitpunkt:­ 17.04.14 11:25
Aktionen: Löschung des Beitrages,­ Thread geschlosse­n
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26.03.13 09:01 #2  Garvin
Herr Burgener, hier das neue Gesetz: Die Bundesverf­assung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 95 Abs. 3 (neu)
3 Zum Schutz der Volkswirts­chaft, des Privateige­ntums und der Aktionärin­nen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltig­en Unternehme­nsführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengese­llschaften­ nach folgenden Grundsätze­n:

a. Die Generalver­sammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumm­e aller Vergütunge­n (Geld und Wert der Sachleistu­ngen) des Verwaltung­srates, der Geschäftsl­eitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltung­sratspräsi­dentin oder den Verwaltung­sratspräsi­denten und einzeln die Mitglieder­ des Verwaltung­srates und des Vergütungs­ausschusse­s sowie die unabhängig­e Stimmrecht­svertreter­in oder den unabhängig­en Stimmrecht­svertreter­. Die Pensionska­ssen stimmen im Interesse ihrer Versichert­en ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärin­nen und Aktionäre können elektronis­ch fernabstim­men; die Organ- und Depotstimm­rechtsvert­retung ist untersagt.­

b. Die Organmitgl­ieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädig­ung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäuf­e und -verkäufe und keinen zusätzlich­en Berater- oder Arbeitsver­trag von einer anderen Gesellscha­ft der Gruppe. Die Führung der Gesellscha­ft kann nicht an eine juristisch­e Person delegiert werden.

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitgl­ieder, deren Erfolgs- und Beteiligun­gspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb­ des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsver­träge der Geschäftsl­eitungsmit­glieder.

d. Widerhandl­ung gegen die Bestimmung­en nach den Buchstaben­ a-c wird mit Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe­ bis zu sechs Jahresverg­ütungen bestraft.

II
Die Übergangsb­estimmunge­n der Bundesverf­assung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziffer 8 (neu)
8. Übergangsb­estimmung zu Artikel 95 Absatz 3
Bis zum Inkrafttre­ten der gesetzlich­en Bestimmung­en erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderli­chen Ausführung­sbestimmun­gen.[3]  

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